Beim Einsatz von E-Portfolios in der Lehre sind eine Reihe von rechtlichen Aspekten zu beachten, um diese für Lernende und Lehrende rechtssicher zu gestalten. Betroffen sind insbesondere die Bereiche Urheberrecht, Datenschutzrecht und Prüfungsrecht.
Das Urheberrecht ist von Bedeutung, wenn eigene Materialien erstellt oder fremde Materialien verwendet werden. Studierende, die fremde Materialien (Text, Foto, Video, Grafiken etc.) in ihr E-Portfolio einbinden und diese ggf. für andere zugänglich machen, müssen berechtigt sein, diese Materialien zu verwenden. Dies kann der Fall sein, wenn das Material gemeinfrei ist, die Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt oder eine Ausnahme des Urheberrechts greift (z. B. Zitatrecht, § 51 UrhG).
Das Datenschutzrecht befasst sich mit dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Gerade in einer von Informationstechnologie dominierten Lernumgebung wie E-Portfolio-Plattformen, in der fortwährend personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, ist es wichtig, Wert auf sparsame Datenerhebung und deren rechtmäßige Verwendung zu legen. Personenbezogene Daten Studierender dürfen im Rahmen der Lehre nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Zu denken wäre dabei an die Landesdaten- und -hochschulgesetze, Datenschutzordnungen der Hochschulen (soweit vorhanden) und Prüfungsordnungen.
Sollen E-Portfolios als Form der Prüfungs- oder Studienleistung herangezogen werden, ist zusätzlich darauf zu achten, dass dies von den einschlägigen Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen sowie den fachspezifischen Prüfungsordnungen gedeckt ist..